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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1

Allgemein

Der Abschluss des Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung erfolgt allein auf der

Basis dieser Bedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Auftraggeber durch

Unterzeichnung des Vertrages bzw. der Auftragsbestätigung anerkennt. Andere Bedingungen

sind ungültig.

Unsere Angebote sind freibleibend und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen

Bestätigung durch uns. Beide Parteien verpflichten sich, alle Rechte und Pflichten aus diesem

Vertrag auf evtl. Rechtsnachfolger – auch bei Vermietung oder Verpachtung zu übertragen.

 

§ 2

Vertragsdauer und Kündigung

Vertragsdauer und Kündigung richten sich nach den diesbezüglichen Bestimmungen des

Betreuungsvertrages bzw. der Auftragsbestätigung.

 

§ 3

Einweisung in das Anwesen

Vor der Tätigkeitsaufnahme durch den Auftragnehmer ist der Auftraggeber verpflichtet, die

Mitarbeiter des Auftragnehmers in sämtlichen vorhandenen technischen Einrichtungen des zu

betreuenden Anwesens und in die Gesamtanlage einzuweisen, auf mögliche Gefahrenquellen

ausdrücklich hinzuweisen und sämtliche erforderlichen Schlüssel, welche zur Ausführung der

vereinbarten Tätigkeit nötig sind, zu übergeben.

 

§ 4

Vertragserfüllung

Der Auftragnehmer sichert die termingerechte Erfüllung des Vertrages zu. Kann eine Leistung

nicht vertrags- oder fristgerecht ausgeführt werden, ist dies dem Auftraggeber unverzüglich

mitzuteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen an Subunternehmen zu vergeben.

 

§ 5

Leistungen des Auftragnehmers

Der Leistungsumfang wird objektspezifisch im Leistungsverzeichnis festgelegt. Die

vereinbarten Leistungen beschränken sich nur auf die im Leistungsverzeichnis zur Betreuung

ausgewiesenen Gemeinschaftseinrichtungen. Die angegebenen Leistungen beinhalten die

Beseitigung von üblichen Abfallmengen. Bei wesentlichen Verunreinigungen der zu

pflegenden Flächen behält sich der Auftragnehmer vor, nach Rücksprache mit dem

Auftraggeber zusätzlich entstehende Beseitigungskosten in Rechnung zu stellen. Gesondert

berechnet werden Kosten für Pflanzen, Samen und Dünger und anderen Materialeinsatz.

Vereinbarte turnusmäßige Leistungen können nur während der normalen Arbeitsstunden an Werktagen von Montag bis Freitag erbracht werden.

 

§ 6

Wartungspauschale

Im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis kann eine Pauschale für technische Wartungs- und Kontrollarbeiten am Gemeinschaftseigentum vereinbart werden (Hauslicht, Heizung,

sonstige technische Einrichtungen, Gefahrenabwendung, 24-h Rufbereitschaft). Der

Materialaufwand (z.B. Leuchtmittel) und tatsächlich notwendige Einsätze bei Störungen

werden extra in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung übergibt der Auftraggeber eine Liste zur

besonderen Verfahrensweise bei Störungen, die vom Auftragnehmer bereitgestellt wird.

 

 § 7

Zusatzleistungen

Leistungen, welche nicht im Servicevertrag bzw. Leistungsverzeichnis enthalten sind, werden

gesondert vereinbart und gerechnet.

 

§ 8

Schäden und Mängel am betreuten Objekt

 

Werden dem Auftragnehmer im Rahmen der Betreuung Schäden und Mängel am betreuten

Objekt bekannt, erstattet er dem Auftraggeber unverzüglich Meldung. Bei Notsituationen

(Heizungsausfall, Wasserrohrbruch, Stromunterbrechung usw.) ist der Auftragnehmer

berechtigt und beauftragt, den Schaden, falls erforderlich, unter Einschaltung von

Dritten zu Lasten des Auftraggebers auch ohne vorherige Benachrichtigung zu beheben. In

diesen Fällen wird der Auftraggeber unverzüglich nach Behebung des Schadens über Art und

Umfang des aufgetretenen Schadens informiert. Wird die Durchführung größerer Reparaturen

oder Erneuerungen erforderlich, so unterbreitet der Aufragnehmer dem Auftraggeber einen

Kostenvoranschlag und wird ggf. unter Einschaltung von Fachfirmen aufgrund der

gesonderten Beauftragung tätig.

 

§ 9

Leistungen und Erklärungen des Auftraggebers

 

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer ohne Berechnung kaltes und warmes

Wasser und Strom für den Betrieb von Maschinen und in dem für die Durchführung der

Arbeiten erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Bei Bedarf überlässt der

Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten verschließbaren Raum für

Materialien, Geräte und Maschinen. Der Auftraggeber erklärt gegenüber dem Auftragnehmer,

dass durch die Übertragung der Tätigkeit keine Kündigungen gegenüber eigenen, bisher auf

diesem Gebiet tätigen Mitarbeiter ausgesprochen wurden. Sollte aufgrund gesetzlicher

Vorschriften der Übergang eines solchen gekündigten Arbeitsverhältnisses des Auftraggebers

auf den Auftragnehmer festzustellen sein, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von

den Pflichten eines so übergangenen Arbeitsverhältnisses frei.

 

§ 10

Gewährleistung/Reklamationen

 

Reklamationen des Auftraggebers können nur Berücksichtigung finden, wenn sie unverzüglich

(innerhalb von 48 Stunden) nach der Durchführung der Leistungen des Auftragnehmers

schriftlich mitgeteilt werden; fernmündliche oder mündliche Reklamationen können nur dann

berücksichtigt werden, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt

werden. Eine Reklamation bei den vor Ort ausführenden Mitarbeitern ist stets nicht

ausreichend. Weisen die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel auf und wurde dann unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) gerügt, dann ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung verpflichtet und berechtigt. Rechnungskürzungen ohne vorangegangene ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel bzw. Einräumung einer Nachbesserung innerhalb einer hierfür gesetzten angemessenen Frist, können vom Auftraggeber nicht vorgenommen werden.

Die Leistungen des Auftragnehmers, insbesondere laufende Unterhaltsreinigungsarbeiten,

werden dann als vertragsgerecht durchgeführt anerkannt, wenn der Auftraggeber nach

Beendigung der Arbeiten entgegen der ihn treffenden Besichtigungs- und Bestätigungspflicht,

nicht unverzüglich (innerhalb von 48 Stunden) Einwendungen erhebt.

 

§ 11

Zugang zu Grundstücken

 

Bei Leistungen im Objekt sind die notwendigen Schlüssel bereitzustellen. Die Genehmigung

zum Betreten der beauftragten Bereiche eines Grundstückes nebst dessen Bauteilen für das

Personal des Auftragnehmers gilt als erteilt.

 

§ 12

Winterdienst

Die Winterdienstbereitschaft beginnt am 1. November eines Jahres und endet am 31. März

des darauffolgenden Jahres, soweit nicht anders vereinbart. Für die Durchführung des

Winterdienstes gilt die Ortssatzung in der jeweils gültigen Fassung. Im Regelfall erfolgt die

Beräumung des öffentlichen Gehweges in einer Breite von 1,5 m. Hauseingänge, Wege zu

Müllboxen und Briefkastenanlagen werden in einer Breite von 1 m beräumt. Keine Beräumung

erfolgt, wenn nicht besonders vereinbart, zu Nebeneingängen, auf anderen Hofwegen sowie

zu Stellplätzen und Garagen. Es erfolgen maximal zwei Einsätze pro Tag, wenn es die

Wetterlage erfordert. Während laufendem Schneefall wird nicht geräumt. Für einen

Räumdurchgang aller vertraglich gebundenen Objekte benötigen wir ca. 3 bis 4 Stunden,

deshalb kann nicht jedes Grundstück sofort geräumt werden, wenn Einsätze im Laufe eines

Tages erforderlich werden. Sind Bereiche der Räumflächen durch parkende Fahrzeuge oder

andere Hindernisse so blockiert, dass nicht ordnungsgemäß geräumt werden kann, so können

diese Flächen nach Entfernen des Hindernisses aus organisatorischen Gründen erst im

Rahmen des nächsten Räumungsganges bearbeitet werden. Können wir wegen

Unwetterereignissen oder anderen nicht durch uns verschuldeten Vorfällen ein Grundstück

nicht erreichen, stellt das keine Vertragsverletzung dar. Bei Wiedererreichbarkeit des Grundstückes wird der Winterdienst fortgeführt.

Winterdiensteinsätze nach 20 Uhr bedürfen einer besonderen Vereinbarung. Das ausgebrachte Streugut darf auch an schnee- und eisfreien Tagen nicht entfernt werden, wenn aufgrund Wetterlage mit Schneefall, Eisregen oder Raureifbildung gerechnet werden muss. Es dient als Sicherheitsreserve für plötzliche Schneefälle bzw. Eisbildung. Das Entfernen des Streugutes entbindet uns vor Haftung in dem betreffenden Bereich. Das Streugut wird zum Ende der Wintersaison entsprechend der Wetterlage beräumt. Zwischendurch angeforderte Beräumungen werden nach Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Eventuelle Zusatzeinsätze werden separat in Rechnung gestellt.

 

§ 13

Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne

Abzug sofort fällig. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zahlungseingang auf

unserem Konto. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nicht pünktlich nach, ist der

Auftragnehmer berechtigt, seine vertraglich geschuldete Leistung bis zur vollständigen

Erfüllung seiner eigenen Ansprüche durch den Auftraggeber zurückzubehalten. Werden vom

Auftragnehmer Leistungen erbracht, für die ein gesonderter Auftrag erteilt wurde, so wird

hierüber eine gesonderte Rechnung an den Auftraggeber erstellt.

 

§ 14

Preisanpassung

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, pro Vertragsjahr einmalig eine Preiserhöhung

von maximal 5% vorzunehmen. Dem Auftraggeber wird in diesem Fall ein

Sonderkündigungsrecht mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Monatsende gewährt.

 

 § 15

Haftung/Schäden

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern bei der

Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen entstehen und schuldhaft verursacht

wurden. Eine Haftung für Schäden, die durch Mängel am betreuten Anwesen oder durch

Betriebsstörungen im Anwesen entstanden ist oder Schäden aufgrund behördlicher Eingriffe,

Streiks, Aussperrung, Umwelteinflüssen oder Naturkatastrophen sind ausdrücklich

ausgeschlossen. Die Haftung des Auftragnehmers für nachweislich durch ihn oder seine Mitarbeiter im Rahmen der erbrachten Leistungen verursachte Schäden wird ausdrücklich auf die Deckung entsprechend den Bedingungen seinem Haftpflichtversicherungsvertrag nach beschränkt. Mit Ablauf des Betreuungsvertrages oder der Beendigung der Einzelleistungen endet die Haftungsverpflichtung des Auftragnehmers.

 

§ 16

Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsverbindungen oder

der Verträge, deren Bestandteil sie werden, unwirksam sein oder werden, wird davon die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen oder Verträge nicht

berührt. Sollten durch die Unwirksamkeit, Ergänzungen und Auslegung dieser allgemeinen

Bedingungen oder Verträge nötig werden, soll sollen diese so getroffen werden, dass der

wirtschaftliche Zweck der weggefallenen Bestimmungen gewährleistet bleibt.

 

§ 17

Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche

gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit uns, ist für beide

Parteien Mannheim.

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